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B-Ware: Pauschale Garantiebeschränkungen unzulässig

B-Ware: Pauschale Garantiebeschränkungen unzulässig
Bildquelle: aboutpixel.de / Lawyer © Lasse Kristensen
B-Ware wird in der Regel zu einem günstigen Preis angeboten. Doch ist diese Ware der Gebrauchtware gleichzusetzen? Das aktuelle Urteil vom OLG Hamm sorgt für Klarheit bei der Begriffsdefinition und erklärt pauschale Verkürzungen der Gewährleistungsfristen für unzulässig.

Was ist B-Ware?
Grundsätzlich gilt es: Unter der B-Ware können funktionsfähige Produkte mit kleinen erkennbaren Fehlern oder auch neuwertige Produkte ohne Mängel gemeint sein, die aus dem Sortiment aus bestimmten Gründen aussortiert wurden. Als B-Ware kann z.B. ein Artikel gelten, dessen Originalverpackung beschädigt ist, der bereits einem Kunden vorgeführt bzw. ausgestellt wurde. Auch Sonderposten können als solche Ware bezeichnet werden. Der Gesetzgeber erlaubt bei dieser Artikeln eine Verkürzung von Garantieansprüchen.

Ein Elektronikhändler wird von der Wettbewerbszentrale angeklagt
Im Fall, der vom OLG Hamm verhandelt wurde, ging es um die Klage der Wettbewerbszentrale gegen einen Elektronikhändler. Der Händler reduzierte die Garantieansprüche bei der B-Ware aus seinem Angebot auf die vom Gesetz erlaubte (BGB, § 275, Abs. 2) minimale Frist von einem Jahr. Dabei definierte er diese Ware u.a. als Geräte, die nicht mehr original verpackt sind, die dem Kunden einmal vorgeführt oder von den Käufern retouriert wurden. Der Händler begründete die Kürzung von Garantieansprüchen mit den eigenen AGB. Dort war im § 10 nachzulesen, dass die Ansprüche der Käufer beim Kauf von gebrauchten Gegenständen bereits nach einem Jahr verjähren. Die Wettbewerbszentrale betrachtete die Vorgehensweise des Händlers als wettbewerbswidrig.

So entschied das OLG Hamm
Nach der Meinung vom OLG handelt es sich dabei um den unlauteren Wettbewerb im Sinne von § 3 UWG und um eine gesetzeswidrige abweichende Vereinbarung im Sinne von § 475 BGB. Der Händler darf eine Ware, bei der die Originalverpackung fehlt bzw. beschädigt ist oder die dem Kunden vorgeführt wurde, zwar als B-Ware bezeichnen, darf aber diese nicht der Gebrauchtware gleichsetzen. Denn diese Ware wurde faktisch noch nicht in Gebrauch genommen. Dabei berief sich das Oberlandesgericht auf den englischen Begriff für Gebrauchtware, der auch hierzulande bekannt ist, nämlich "Second-Hand". Eine Gebrauchtware ist somit eine Ware, die aus der 2. Hand kommt, d.h. von dem Käufer bereits gebraucht wurde. Auf die B-Ware trifft eine pauschale Bezeichnung als Gebrauchtware demnach nicht zu. Somit erklärte das OLG die Verkürzung der Gewährleistungsansprüche für unzulässig. Obwohl dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, ist es für alle Händler empfehlenswert, ihre Geschäftsbedingungen auf mögliche Widersprüche bei der Definition der B-Ware zu überprüfen. Es lohnt sich, dabei die Hilfe eines kompetenten Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.

Quelle: f-200.com


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